Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Vertrag über die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige, die unter einer bestimmten Domain geschaltet werden soll, einen Werkvertrag darstelle. Dabei trage der Besteller grundsätzlich das Risiko, ob die gewünschte Werbewirksamkeit eintritt. Der Werkvertragscharakter gehe zudem nicht dadurch verloren, dass die Werkleistung über einen längeren Zeitraum wiederholt erbracht wird.