Das Oberlandesgericht München kam zu der Überzeugung, dass eine Eventfirma Unternehmensfeiern auf einem Bauernhof, bei dem unter anderem Aktivitäten wie Heugabelwerfen oder Traktorparcours auf dem Programm stehen, unter der Bezeichnung "Bauernhofolympiade" vermarkten darf. Der Veranstaltungsname nutze den guten Ruf der Olympischen Spiele nach der Auffassung der Richter nicht aus. Da Begriffe wie Olympia mittlerweile zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören, reiche das bloße Hervorrufen einer Assoziation mit den Olympischen Spielen für eine Unzulässigkeit des Wortgebrauchs nicht aus.
Normen: OlympSchG § 2, § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 4 Nr. 2, § 5