Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass den Käufern auch bei einer Internet-Auktion ein gesetzliches und somit nicht ausschließbares Rücktrittsrecht zustehen kann. Bei normalen Auktionen, bei denen das Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, kommt der Kaufvertrag erst durch den Zuschlag zustande. Die Richter kamen aber zu dem Ergebnis, dass die Online-Auktionen bei eBay keine Auktionen im eigentlichen Sinn sind, da kein Zuschlag stattfindet, sondern der Kaufvertrag allein durch den vom Verkäufer festgelegten Zeitablauf zustande kommt. Der Verkäufer gibt dann quasi ein verbindliches Verkaufsangebot gegenüber demjenigen ab, der am Ende der Angebotsfrist das höchste Gebot abgegeben hat.
Da dieses Verfahren nicht einer klassischen Auktion entspricht, wird zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein ganz normaler Kaufvertrag geschlossen. Und für den gilt das gesetzlich festgeschriebene Rücktrittsrecht für Fernabsatzgeschäfte, zumal die Richter der Meinung sind, dass aus Gründen des Verbraucherschutzes die Messlatte für den Ausschluss des Rücktrittsrechts hoch anzulegen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass der Käufer ein Verbraucher und der Verkäufer Unternehmer ist. Zwar muss der Verkäufer weder ein Kaufmann sein noch ein eigenes Gewerbe betreiben, um Unternehmer im Sinne des Gesetzes zu sein. Doch wenn der Käufer sein Rücktrittsrecht geltend machen will, wird er im Zweifel trotzdem nachweisen müssen, dass sein Geschäftspartner ein Unternehmer ist, falls sich das nicht aus einer Firmenbezeichnung ergibt.