Der BGH hat entschieden, dass der Lizenzschaden in Fällen einer Urheberrechtsverletzung durch die öffentliche Zugänglichmachung von Inhalten im Wege des Filesharings nach zehn Jahren verjährt. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten verjährt nach drei Jahren. Zudem kam er zu der Überzeugung, dass die Höhe des Gegenstandwertes eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs von der Art des Urheberrechtsverstoßes abhängt, wobei insbesondere dessen Gefährlichkeit und Schädlichkeit maßgeblich sind.
Normen: ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2, § 552a S. 1; UrhG § 102 S. 2; BGB § 199 Abs. 5, § 204, § 852