Das Amtsgericht Bonn stellt klar, dass automatisierte E-Mails als Empfangsbestätigung keinerlei Werbung enthalten dürfen. Ein Kunde, der sich an ein großes deutsches Telekommunikationsunternehmen per E-Mail wandte und daraufhin eine automatisierte Empfangsbestätigung inklusive Werbung für das Unternehmen erhalten hatte, steht daher ein Unterlassungsanspruch zu. Das Versenden solcher E-Mails ohne die ausdrückliche Einwilligung des Kunden stellt einen rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers da.