S.v. § 7 Abs. 2 UWG können grundsätzlich auch Nachfragehandlungen zu Dienstleistungen zählen. Eine geschäftliche Nachfrage per E-Mail stellt keine unerlaubte Werbung dar, wenn der Empfänger eine ausdrückliche Einwilligung in eine solche Kontaktaufnahme erteilt hat. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Adressat seine Leistung öffentlich auf seiner Internetseite unter Angabe seiner E-Mail-Adresse anbietet.
Normen: UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 823 Abs. 1