Im vorliegenden Fall erstellte ein Webdesigner eine Internetseite für eine Rechtsanwaltskanzlei und versäumte es dabei, die urheberrechtlichen Vorgaben für ein kostenlos lizensiertes Lichtbild zu prüfen. Obwohl die Pflicht zur Namensnennung des Urhebers bestand, stellte der Webdesigner das Foto auf der Website der Kanzlei ohne den Namen zu nennen ein. Das Landgericht schätzte den entstandenen Lizenzschaden auf 100 Euro.
Normen: BGB § 280 Abs. 1; UrhG §§ 13, 15 Abs. 2, 19a, 97 Abs. 2; ZPO § 287