Der betreffende Wikipedia-Eintrag kritisierte bestimmte Weihrauchprodukte, behandelte deren Vor- und Nachteile und gab die Rechtslage zum Handel mit solchen Produkten wieder. Verfasser des Artikels war ein unmittelbarer Konkurrent des Produktanbieters.
Das Gericht wies darauf hin, dass bei dem Artikel eine Verschleierung des Werbecharakters vorliegt. Von einer solchen ist auszugehen, wenn das Erscheinungsbild einer geschäftlichen Handlung nach außen so verschleiert ist, dass ein Verbraucher den geschäftlichen Charakter nicht erkennen kann. Insbesondere bei der Darstellung der Rechtslage darf der Leser eine wertungsfreie Recherche erwarten und muss nicht mit einer versteckten Wirtschaftswerbung rechnen, deren Zweck die Steigerung der Absatzzahlen des Verfassers ist. Da dem Leser die Wettbewerbsstellung des Verfassers nicht offenbart wurde, konnte er vielmehr von einer neutralen Äußerung eines Dritten ausgehen.
Das Gericht folgte damit dem Antrag des betroffenen Produktanbieters auf Unterlassung.
Normen: § 8 i.V.m. §§ 2, 3, 4 UWG, Art. 5 GG