Dem Sachverhalt lag die Online-Bestellung eines Kunden zugrunde. Da er bei der Lieferung nicht zuhause war, gab der Bote das Paket beim Nachbarn ab. Später widerrief der Kunde seine Bestellung. Der Verkäufer war hingegen der Auffassung, dass der Widerruf zu spät erfolgt sei. Die zweiwöchige Frist hätte bereits mit der Abgabe des Pakets beim Nachbarn zu laufen begonnen und sei nun verstrichen. Diese Auffassung teilte das Gericht in dem gegebenen Sachverhalt nicht, äußerte sich aber auch zu den Umständen, unter denen die Widerrufsfrist bereits mit der Abgabe beim Nachbarn zu laufen beginnt.
Entscheidendes Kriterium für den Beginn der Frist ist demnach, ob der Nachbar durch den eigentlichen Empfänger bevollmächtigt war das Paket anzunehmen. Ist solches der Fall, beginnt die Frist sofort zu laufen. Selbiges gilt auch, wenn ein Familien- oder Haushaltsangehöriger das Paket entgegen nimmt. Liegt hingegen keine Vollmacht vor, so beginnt die Frist erst im Moment der Abholung durch den eigentlichen Empfänger zu laufen, oder wenn man unter regelmäßigen Umständen mit einer Abholung hätte rechnen können.