Anspruch auf Hautstraffungs-OP

Nach Versäumung der Frist muss die Krankenkasse die Operationskosten übernehmen.

Im vorliegenden Fall überschritt die Frist zur Bearbeitung des Antrags auf Übernahme der Kosten für eine Hautstraffungsoperation. Das Bundessozialgericht kam zu der Überzeugung, dass die Versicherte die Übernahme der Kosten kraft fingierter Genehmigung verlangen kann. Die Frist beträgt in der Regel drei Wochen und kann durch eine Hinzuziehung des Medizinischen Dienstes um zwei Wochen verlängert werden.
 
BSG, Urteil BSG B 1 KR 24 17 R vom 07.11.2017
Normen: § 13 SGB V
[bns]