Dies gilt insbesondere, wenn auf Seiten des Krankenhaus keine hinreichenden Anhaltspunkte für etwaige Hygienemängel oder die Nichteinhaltung fachlich gebotener Hygienestandarts vorliegen.
In dem zugrundeliegenden Fall macht die Klägerin Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro geltend, weil nach ihrer Ansicht ihre Hepatitis-C-Infektion im Rahmen eines operativen Eingriffs mit stationären Krankenhausaufenthalt entstanden ist. Dabei nimmt die Klägerin den Krankheitsverlauf, die Inkubationszeit und die Entwicklung der Leberwerte vor und nach dem operativen Eingriff als Argument für den Zusammenhang ihrer Hepatitis-C-Infektion mit dem Krankenhausaufenthalt bzw. den operatven Eingriff.
Sie macht geltend, dass sie durch die notwendig gewordene Interferonbehandlung erhebliche physische und psychische Beeinträchtigungen erlitten hat und die Erkrankung eine lebenslange Belastung für sie darstellt, was ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro rechtfertigt.
Das OLG München stellt an den Nachweis einer Hepatitis-C-Infektion jedoch höhere Anforderungen als die von der Klägerin vorgebrachten. Insbesondere wenn alle gebotenen Hygieneanforderungen zur Vermeidung einer Keimübertragung getroffen und eingehalten wurden, scheidet eine Haftung des Krankenhauses trotz des Umstandes aus, dass eine Infektion in einem Krankenhaus nicht ,,voll beherrschbar' ist.
Ist nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände unklar, ob eine geltend gemachte Beeinträchtigung im Verantwortungsbereich des Krankenhauses liegt, insbesondere weil auch andere Ursachen konkret und ernsthaft in Betracht kommen, so scheidet eine Haftung des Krankenhauses aus. Dann reicht auch ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für die Ursächlichkeit des Krankenhausaufenthalts, welcher verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen, nicht aus.
In dem zugrundeliegenden Fall gaben die Sachverständigen als weitere mögliche ernsthafte Infektionsursachen eine Koloskopie und eine radiologische Untersuchung an, wobei sie den im betreffenden Krankenhaus durchgeführten Eingriff als wahrscheinlichste Ursache ansahen. Jedoch mangelte es an objektiven Anhaltspunkten dafür, dass sich während des stationären Aufenthalts der Geschädigten eine konkrete Hepatitis-C-Infektionsquelle im Krankenhaus befand. Zudem gab es neben einer etwaigen Infektion der Klägerin keine weiteren Infektionen mit dem Hepatitis Erreger im betreffenden Krankenhaus.