In dem entschiedenen Fall wurden bei einer Patientin ein ca. 5 cm großer Tumor im Enddarmbereich, sowie Polypen diagnostiziert. Bei der sich anschließenden Rektumresektion wurde die Basis der Polypen, nicht jedoch der Tumor entfernt, wodurch eine weitere Operation erforderlich wurde. Nach der erneuten Rektumresektion und der Anlegung eines künstlichen Darmausgangs, stellte sich eine Wundheilungsstörung im Bereich der Bauchdecke und eine Anastomoseinsuffizienz im Bereich der Darmnaht ein, weshalb sich die Patientin einer Endo-vac-Therapie unterziehen musste.
Der weitere Heilungsverlauf gestaltete sich äußerst komplikationshaft, mithin mussten regelmäßig Kurz-Koloskopien, Spülungen und Fistelbehandlungen vorgenommen werden. Ebenso musste der künstliche Darmausgang beibehalten werden, wobei im Zeitpunkt der Klage die Anlage eines ständigen Darmausgangs im Raum stand.
Das Gericht sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld von insgesamt 40.000 Euro zu.
Zur Begründung führte es aus, dass sich zwar durch die erste Operation das vorliegend eingetretene Risiko einer Nahtinsuffizienz nicht erhöht hat.
Jedoch hat der erstbehandelnde Arzt den Tumor aus unerklärlichen Gründen nicht entfernt und die Patientin somit den weiteren operationsimmanenten Risiken einer weiteren Operation ausgesetzt, von denen völlig offen war, ob diese Risiken auch bei der Erstoperation eingetreten wären.
Bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die bei der Zweitoperation eingetretenen Risiken auch bei der Erstoperation eingetreten wären, so ist eine Einschränkung der Haftung des Erstoperateurs auch dann nicht geboten, wenn grade das realisierte Risiko nicht erhöht war.
Bei der Bemessung einer billigen Entschädigung sind die Schwere der Verletzungen, das dadurch bedingte Leiden, die Dauer und die Wahrnehmung der Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Auch ist das Verschulden des Schädigers zu berücksichtigen, welches jedoch nicht entscheidend ins Gewicht fällt.