In dem zugrunde liegenden Verfahren wandte sich ein im Maßregelvollzug untergebrachter Straftäter gegen seine Behandlung mit antipsychotischen Medikamenten. Diese nahm er nur ein, um einer Zwangszuführung zu entgehen, welche nach dem sächsischen Gesetz über die Hilfe und Unterbringung bei psychischen Krankheiten statthaft sein sollte.
Das Bundesverfassungsgericht sah hierin einen Verstoß gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit und stellte somit die Nichtigkeit des Gesetzes fest. Das Gericht "zerriss" das sächsische Gesetz im Rahmen seiner Begründung quasi in der Luft. Insbesondere stellte es darauf ab, dass in diesem kein Zwecke der Zwangsbehandlung benannt sind und Anforderungen an die Zumutbarkeit und die Verhältnismäßigkeit nicht konkretisiert wurden. Auch fehlt es an einem konkreten Verfahren, welches vor der Zwangsbehandlung ablaufen muss. Zu denken ist dabei etwa an Versuche, den Patienten vor einer Zwangsbehandlung zu einer freiwilligen Einnahme der Medikamente zu bewegen. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt gab darüber hinaus der Betreuer des Patienten seine Zustimmung zu der Zwangsbehandlung. Ein solches Recht lässt sich aber auch nicht aus den gesetzlichen Regelungen zur Betreuung ableiten.
Normen: § 22 Abs. 1 I SächsPsychKG, Art. 2 II S.2 GG