Richter wegen Rechtsbeugung verurteilt

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Richters zu einer Freiheitsstrafe wegen Rechtsbeugung bestätigt.


Gerade in der Altenpflege und bei der Unterbringung psychisch kranker Menschen in geschlossenen Einrichtungen werden in der jüngsten Vergangenheit immer wieder die fehlenden finanziellen Mittel und die daraus resultierenden, zum Teil menschenunwürdigen Zustände bemängelt. So werden immer wieder Fälle bekannt, in denen etwa in Krankenhäusern Patienten gegen ihren Willen und ohne hinreichende Rechtsgrundlage am Bett fixiert werden. Das sich in solchen Situationen auch Richter streng an das Gesetz halten müssen, konnte vor kurzem ein inzwischen pensionierter Amtsrichter aus Soltau erfahren.

In insgesamt 19 Fällen verurteilte ihn das Landgericht Lüneburg wegen Rechtsbeugung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten auf Bewährung. Zwei Personen hatte er, ohne die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Betroffenen, in geschlossenen Einrichtungen unterbringen lassen. In weiteren Fällen ordnete er ebenfalls ohne Anhörung ähnliche freiheitsbeschränkende Maßnahmen an, wie etwa die Anbringung von Bettgittern bei dementen Menschen.

Die Revision des Richters verwarf der BGH, da er dessen Fehlverhalten bei der Anwendung der entsprechenden Gesetze als erwiesen ansah. Lediglich in einem der Fälle sah er von einer strafrechtlichen Verfolgung ab, da dieser in Anbetracht der Strafe nicht ins Gewicht fallen würde.

Vor dem Hintergrund dieses Verfahrens sei darauf hingewiesen, dass eine freiheitsentziehende Maßnahme nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist. Dazu zählen etwa die Einwilligung des Betroffenen, eine akute Gefährdung, die richterliche Anordnung und die in den Landesgesetzen für psychisch Kranke benannten Voraussetzungen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 3 StR 389 12 vom 11.12.2012
Normen: § 339 StGB
[bns]