Geklagt hatte ein dreißigjähriger transexueller Mann. Der als Frau geborene Kläger hatte sich im Jahr 2005 die weibliche Brust entfernen lassen. Seinerzeit war ein Gutachten erstellt worden, aufgrund dessen die transexuelle Entwicklung von Frau zu Mann als gesichert angesehen wurde und auf dessen Grundlage die Krankenkasse letztendlich der Operation zugestimmt hatte. In einem zweiten Gutachten in 2006 wurde festgestellt, dass im Brustbereich eine weitere Korrektur-OP notwendig sei um überschüssige Hautareale zu entfernen. Diesmal jedoch verweigerte die Krankenkasse die Kostenübernahme, nachdem in einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten von einer überwiegend kosmetischen Intention des Betroffenen ausgegangen wurde.
Dieser Ansicht wollte das Gericht nicht folgen und führte in seiner Begründung aus, dass zwar keine funktionelle Beeinträchtigung gegeben sei, es bei der ursprünglichen Operation jedoch um die Umwandlung des weiblichen in einen männlichen Oberkörpers gegangen sei. Dieses Ziel sei jedoch aufgrund der überschüssigen Hautlappen nicht erreicht worden, weshalb diese Zielsetzung mit einer weiteren, korrigierenden Operation verfolgt werden müsste, die auch von der Krankenkasse zu tragen sei.