Für Sie als Geschäftsführer oder Vorstand eines Unternehmens ist die vertragliche Absicherung maßgeblich. Als Geschäftsführer oder Vorstand finden die meisten arbeitsrechtlichen Regelungen auf Sie keine Anwendung. Denn im Grundsatz gilt, dass Sie als Geschäftsführer kein Arbeitnehmer sind; vielmehr vertreten Sie die Gesellschaft und nehmen, sofern Angestellte vorhanden sind, Arbeitgeberfunktionen wahr. Zwar unterliegen Sie als Geschäftsführer gemäß § 37 GmbHG den Weisungen der Gesellschaft, so dass Ihnen praktisch oft nur ein relativ enger eigener Entscheidungsspielraum verbleiben wird, zumal wenn Sie nicht zugleich auch Gesellschafter sind. Diese Weisungsabhängigkeit führt allerdings nicht dazu, dass Sie als Arbeitnehmer behandelt werden. Bezüglich der Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes verbietet schon der insoweit eindeutige Wortlaut des Gesetzes, wonach die Kündigungsschutzvorschriften nicht "für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist", gelten (§ 14 Abs. 1 Ziff. 1 KSchG).
Gleichwohl gibt es eine Tendenz der Rechtsprechung dahingehend, dass auch auf den Geschäftsführer zunehmend arbeitnehmerschützende Vorschriften angewendet werden und der Geschäftsführer damit näher zum Arbeitnehmer gerückt wird, also nicht mehr "kündigungsschutzrechtliches Freiwild" ist, wie es die Autoren Bauer / Diller einmal sehr plastisch formulierten (GmbHR 1998, S. 809).
So hatte der in Luxemburg residierende Europäische Gerichtshof (EuGH) z.B. über die Klage einer Geschäftsführerin einer lettischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu entscheiden, die während ihrer Schwangerschaft abberufen wurde. Nach deutschem Recht, wonach die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin unzulässig und damit unwirksam ist (§ 9 Abs. 1 MuSchG), könnte sich eine schwangere Geschäftsführerin gegen eine Abberufung nicht zur Wehr setzen, da sie Organ der GmbH und damit nicht Arbeitnehmerin im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist.
Der EuGH hat aber in seiner am 11.11.2010 verkündeten »Danosa-Entscheidung« die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin im Sinne der Mutterschutz-RL92/85/EWG bejaht. Denn um das Merkmal der für die Arbeitnehmereigenschaft charakteristischen Weisungsgebundenheit zu erfüllen, bedarf es nach Auffassung des EuGH keiner arbeitsbegleitenden oder tätigkeitsbezogenen Weisungen wie nach deutschem Recht, sondern es genügt eine rein gesellschaftsrechtlich begründete Weisungsunterworfenheit, um den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff zu erfüllen. Diese Weisungsgebundenheit erachtete der EuGH vorliegend für gegeben und bejahte die Arbeitnehmereigenschaft der klagenden Geschäftsführerin, mit der Folge, dass die Abberufung trotz Schwangerschaft gegen Artikel 10 der "Mutterschutz-Richtlinie" verstoße.
Inwieweit der EuGH diesen unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff einheitlich verstanden haben will, so dass zukünftig auch andere EU-Arbeitnehmerschutzrichtlinien, welche auf den gemeinschaftsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff für den Anwendungsbereich abstellen, auf bestimmte Organvertreter anzuwenden wären, bleibt abzuwarten.
Festzuhalten bleibt aber, dass Arbeitnehmerschutzrechte immer häufiger auch in Rechtsstreitigkeiten mit GmbH-Geschäftsführern eine Rolle spielen werden, was die Verhandlungsposition der Geschäftsführer deutlich stärken wird. Bei der Nutzung dieser Potenziale sollten Sie sich als GmbH-Geschäftsführer unsere juristische Unterstützung sichern.
Störfälle zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer bzw. Vorstand werden in den meisten Fällen "still und leise" geregelt. Die interessengerechte Ausgestaltung Ihres Dienstvertrages ist wesentlich, damit Sie später nicht das Nachsehen haben. Dies gilt gleichermaßen für Beendigungsverhandlungen für Ihre Bestellung zum Geschäftsführer oder Vorstand.
Sollen Sie von einem Arbeitsverhältnis aus zum Geschäftsführer oder Vorstand bestellt werden, beraten wir Sie zur möglichst vorteilhaften Gestaltung Ihres Dienstvertrages und prüfen diesen für Sie. Ebenso sind wir Ihr Ansprechpartner bei Konfliktfällen wie z.B. Abberufung oder Kündigung.
Wir stehen Ihnen als Ansprechpartner insbesondere zu nachstehenden Themenfeldern zur Verfügung:
Arbeitsrecht für Geschäftsführer & Vorstände in Darmstadt - Ihr Ansprechpartner ist:
Rechtsanwalt Kai Sulzmann
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